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Ferienjobs für Schüler

Wieviel Arbeit darfs denn sein?
Viele Schülerinnen und Schüler suchen einen Ferienjob. Ein klein wenig das Taschengeld aufbessern und sich vielleicht einen Wunsch zu erfüllen, das ist schon verlockend. Dabei müssen allerdings einige Regeln beachtet werden, die von den Unternehmen, den Jugendlichen und deren Eltern gleichermaßen zu beachten sind.

Schülerinnen und Schüler dürfen sich einen Ferienjob suchen, sobald sie
15 Jahre alt sind. Dem Ferienjob sind allerdings gesetzliche Grenzen gesetzt, die im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt sind.

Dauer: Schülerinnen und Schüler dürfen max. nur 4 Wochen (es gilt hier die 5-Tage-Woche) im Ferienjob arbeiten. Die erlaubten 4 Wochen können sie in einem Stück planen oder auf die Schulferien eines Kalenderjahres verteilen. Unter dem Strich dürfen aber nur max. 20 Ferienjob-Tage im Kalenderjahr herauskommen.

Arbeitszeit: Die tägliche Arbeitszeit darf nur 8 Stunden betragen, Pausen zählen dabei aber nicht mit. Sie darf auf 8 ½ Stunden an Werktagen verlängert werden, wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche verkürzt wird (z.B. am Freitag). Somit darf eine Ferienjob-Woche nicht über 40 Stunden hinausgehen. In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit bis zu 9 Std. tägl. und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
Schülerinnen und Schüler dürfen in ihren Ferienjobs nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden und es muss ihnen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden garantiert sein.
Abweichungen in Abhängigkeit vom Alter und bestimmten Gewerben sind gesondert geregelt.
Der Ferienjob ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen grundsätzlich verboten. Nur in Ausnahmefällen, z.B. in Gaststätten oder Krankenhäusern ist die Beschäftigung möglich, wenn mindestens zwei Wochenenden beschäftigungsfrei bleiben.

Tätigkeiten:Das Jugendarbeitsschutzgesetz lässt nur geeignete Arbeiten zu. Das sind Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Schüler nicht übersteigen, bei denen sie keinen sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die nicht mit Unfallgefahren verbunden sind und bei denen sie keinen schädlichen Einwirkungen, beispielsweise Lärm oder Gefahrstoffen, ausgesetzt sind. Auch Akkordarbeit ist für Schülerinnen und Schüler unzulässig.
Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schüler über die mögl. Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz unterweisen.
Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes sind die gesetzlichen Regelungen und Vorschriften zu beachten. Jeder Unternehmer ist unfallversichert. Somit sind auch Schüler, die im Unternehmen einen Ferienjob haben, über das Unternehmen versichert. Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren.

Schülerjobs - nicht nur für die Ferien

(20.09.2007)