TIPP zum BerufsStart:: ...auch Abschalten ist mal nötig...
A Abschalten Gerade in den ersten Monaten der Ausbildung gerät man in eine Flut von Informationen, Ereignissen, alles ist neu und unbekannt. Wer jetzt keine Möglichkeiten in seiner Freizeit hat mal so richtig abzuschalten, kann sich schnell abgespannt und müde fühlen. Dann heißt es den Kopf frei zu bekommen und Abstand gewinnen. Und dafür gibt es schier unendlich viele Möglichkeiten: - Sich mit Freunden oder der Familie über die Erlebnisse im Job austauschen – das ändert manchmal auch den Blickwinkel. - Ins Kino gehen – Hollywood ist groß! - Die längst vergessenen Inlineskates hervorkramen und mit ein paar Runden die Gegend erkunden. - Freunde treffen. - Den besten Freund oder die beste Freundin anrufen. - Positiv denken. Das Leben ist schön, wenn’s auch nicht immer sofort spürbar und erkennbar ist – entdecken Sie Ihre Chancen, Sie werden schon wissen, wie Sie sie am besten nutzen. - Spazieren gehen – alles andere als öde. - Turnschuhe und Laufsachen entstauben, hineinschlüpfen und „’ne Runde um den Block drehen“. - Was leckeres kochen – für sich selbst. Oder auch Freunde dazu einladen. - Schon mal den Urlaub planen. Oder das kommende Wochenende. - Gar nichts machen und so richtig schön faulenzen. - Den Lieblingsfilm einlegen. - Die Lieblingsmusik auflegen. Tanzen Sie mit, singen Sie mit – sieht doch keiner. - Telefon ausstöpseln und Badewasser einlassen. - Endlich mit dem Buch anfangen, das man schon längst lesen wollte. - Tagebuch führen. Vielleicht sogar online? - Das nächstgelegene Schwimmbad aufsuchen. - Fahrrad aufpumpen und einfach drauf los radeln. ... Was, nichts dabei?? Sie haben selbst Ideen, wetten?
Alternativen Je nachdem, welchem Hobby man nachgeht, kann es natürlich auch passieren, dass man es aufgrund des Jobs tatsächlich aufgeben muss. Sehen Sie es als Chance, etwas Neues zu entdecken, etwas Neues kennen zu lernen. Vielleicht gibt es etwas, was Sie schon immer tun wollten – und vielleicht aufgrund Ihres „alten“ beziehungsweise bisherigen Hobbies nicht machen konnten? Die meisten von uns haben etwas, was uns besonders interessiert oder was wir besonders gut können, von dem wir mehr wissen möchten oder es noch besser können wollen. Jetzt haben Sie die Gelegenheit dazu. Probieren Sie’s aus!
Altersvorsorge Die Arbeitnehmer – Tarifbeschäftigte und Auszubildende – des öffentlichen Dienstes sind kraft Gesetzes generell in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert, d. h. sie sind Mitglied der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Gemeinsam mit dem Arbeitgeber tragen sie die zur Finanzierung der Sozialversicherungen erforderlichen Beiträge entsprechend dem jeweils gültigen Beitragssatz – dies ist ein bestimmter Prozentsatz des Bruttoeinkommens – jeweils zur Hälfte (die Kosten der Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein). Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Gehalt.
(Anzeige Seite III / ARCD)
Beamtenanwärter sind nicht rentenversicherungspflichtig Nicht rentenversicherungspflichtig sind Beamtinnen und Beamte (einschl. Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter), Richterinnen und Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder vergleichbare Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände (einschließlich der Spitzenverbände) oder ihrer Arbeitsgemeinschaften. Beamtinnen und Beamte erhalten im Ruhestand so genannte Versorgungsbezüge. Die Höhe orientiert sich am letzten Gehalt vor der Zurruhesetzung. Derzeit können 71,75 Prozent des letzten Gehalts als Pension erreicht werden( siehe auch Seiten 83 ff.). Siehe auch „Private Vorsorge“ auf Seite XVIII und „Wohnen“ auf Seite XXXI.
Autoclub Die Mitgliedschaft in einem Autoclub lohnt sich auf jeden Fall. Ganz gleich, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Kfz, Motorrad, Wohnanhänger oder Reisemobil handelt. In aller Regel sind im Mitgliedsbeitrag auch weitere zusätzliche Dienstleistungen und sonstige Club-Vorteile enthalten. Unter den klassischen Dienstleistungen versteht man im Allgemeinen: - Abschlepp- und Pannenhilfe, - Kfz-Rückführung, - Krankenrücktransport aus dem Ausland, - Park-, Unfallflucht-, Demonstrations- und Tierschäden - Glasbruch-, Schmor- und Marderbissschäden. Damit Sie als Berufseinsteiger im öffentlichen Dienst beim richtigen Autoclub Mitglied werden, sollten Sie sich bei den Autoclubs informieren, die als Selbsthilfeeinrichtung im öffentlichen Dienst anerkannt sind. Dort haben Sie als Beschäftigter im öffentlichen Dienst die besten Vorteile. Mehr Informationen finden Sie unter www.berufsstart-imoeffentlichen-dienst.de.
B Bank Siehe „Konto“ auf Seite XII.
Bausparen Der Staat unterstützt das Bausparen und den Erwerb von Wohneigentum auf vielfältige Weise. Vor allem die staatliche Förderung während der Sparphase sollten sich die Berufseinsteiger nicht entgehen lassen. Damit Sie aber kein Geld verschenken, sollte man die Förderungen im Einzelnen gut kennen. Hierbei helfen Ihnen die Selbsthilfeeinrichtungen im öffentlichen Dienst, denn sie kennen sich mit diesen Vorteilen bestens aus. Lassen Sie sich einfach von einem Mitarbeiter einer Mitgliedseinrichtung im DBW beraten. Dort erfahren Sie, wie die Förderung nach dem Vermögensbildungsgesetz genau aussieht. Schließlich zahlen die Arbeitgeber und Dienstherrn im öffentlichen Dienst – je nach Tarifvertrag bzw. Gesetzesregelung – bis zu 40 Euro monatlich dazu. Und der Staat legt noch etwas drauf. Nach dem Wohnungsbauprämiengesetz werden bei Bausparverträgen bis zu 1.024 Euro Einzahlungen pro Jahr bei Verheirateten und maximal 512 Euro bei Ledigen gefördert. Die Wohnungsbauprämie beträgt ab 1. 1. 2004 immerhin 8,8 Prozent. Voraussetzung für die Gewährung der staatlichen Förderungen ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen im Jahr nicht überschritten werden. Keine Sorge, diese Grenzen liegen so hoch, dass sie während der gesamten Ausbildungszeit von Auszubilden oder Beamtenanwärtern erreicht werden. Mehr Informationen unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de
(Anzeige Seite V / BBBank)
(Kasten Seite VI) Änderungen bei der Wohnungsbauprämie beschlossen Am 4. Juli 2008 hat der Bundesrat die Neuregelung der Wohnungsbauprämie beschlossen. Dies hat einschneidende Änderungen zur Folge.
Was ändert sich bei der Wohnungsbauprämie?) Die Wohnungsbauprämie wird künftig nur noch gezahlt, wenn das geförderte Guthaben wohnwirtschaftlich verwendet wird (z. B. für Renovierungen oder den Erwerb einer Immobilie). Diese Neuregelung gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen werden. Eine Ausnahme besteht nur für junge Bausparer, die ihren Bausparvertrag vor Vollendung des 25. Lebensjahres abschließen. Hier bleibt es im Wesentlichen bei der flexiblen Verwendungsmöglichkeit nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist – allerdings gelten auch hier gewisse Einschränkungen. Alle bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossenen Verträge, für die auch in diesem Jahr noch mindestens ein Sparbeitrag geleistet wird, fallen unter die alte Regelung. Nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist können Sie weiterhin frei über Ihr gefördertes Bausparguthaben verfügen.
Tipp: Schließen Sie noch in 2008 einen neuen Bausparvertrag ab und sichern Sie sich ohne zeitliche Begrenzung der Förderdauer alle Prämienvorteile – auch für Ihre Kinder!
Wohnungsbauprämie sichern und jetzt Vertrag abschließen Sie erhalten nach dem Wohnungsbauprämiengesetz auf maximal zusätzliche 1.024 Euro Einzahlungen pro Jahr bei Verheirateten und maximal 512 Euro bei Ledigen 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie vom Staat dazu. Voraussetzung: Sie bewegen sich innerhalb der Einkommensgrenzen für die Prämie.
Jetzt handeln und Förderung mitnehmen! Eile ist also geboten. Wenn Sie jetzt noch beschließen, können Sie über Ihr Sparguthaben nach 7 Jahren weiter frei verfügen.
Wer ist berechtigt? - Jeder Bausparer ab 16 Jahre - Einkommensgrenzen: 25.600 / 51.200 Euro im Jahr (Ledige/Verheiratete) - Die Förderung im Überblick: 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie pro Jahr auf maximal 512/1.024 Euro (ledig/verheiratet) jährliche Sparleistung.
Vermögenswirksame Leistungen (VL) Laut Vermögensbildungsgesetz können Sie jährlich 470 Euro (monatlich rund 40 Euro) vermögenswirksame Leistungen auf Ihren Bausparvertrag anlegen. Ihr Arbeitgeber zahlt dann je nach Tarifvertrag seinen Betrag monatlich dazu. Zusätzlich erhalten Sie vom Staat auf Ihre VL von bis zu 470 Euro insgesamt 9 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn Sie die festgesetzten Einkommensgrenzen nicht überschreiten. (Kastenende)
(Anzeige Seite VII / BHW)
Beihilfe Beamtenanwärter erhalten im Krankheitsfall eine Fürsorgeleistung (Beihilfe) des Dienstherrn. Mehr Infos zur „Beihilfe“ siehe Seite 81f.
Berufsunfähigkeit Unter der Berufsunfähigkeit versteht man eine ärztlich bestätigte, dauernde Beeinträchtigung der Berufsausübung durch Krankheit, Unfall oder Invalidität. Bei Berufsunfähigkeit kann man seinen ausgeübten Beruf nicht mehr ausführen. Die Kriterien der Berufsunfähigkeit sind enger gefasst als die der Erwerbsunfähigkeit. Bei einer Berufsunfähigkeit kann der Betroffene noch weiterhin einem anderen Arbeitsverhältnis nachgehen, das seiner körperlichen und geistigen Konstitution entspricht, er kann lediglich seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben. Gegen die Berufsunfähigkeit kann man sich versichern. Der Versicherungsfall liegt im Allgemeinen bei mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit vor. Mit der privaten Absicherung der Berufsunfähigkeit über einen Versicherungsvertrag ist automatisch auch die Erwerbsunfähigkeit versichert. Wir empfehlen Ihnen als Berufseinsteiger im öffentlichen Dienst, sich bei den Selbsthilfeeinrichtungen im öffentlichen Dienst zu informieren, bevor Sie eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Die Mitgliedseinrichtungen im DBW kennen sich im öffentlichen Dienst besonders gut aus und bieten leistungsfähige Angebote zu günstigen Preisen. Mehr Informationen finden Sie unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de.
D Dienstanfänger-Police Einige Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst bieten eine Dienstanfängerpolice für „Beamte auf Probe“ und „Beamte auf Widerruf“ an. Mit einem solchen Vorsorgeangebot können Sie Ihr Einkommen bei Dienstunfähigkeit absichern und Sie sorgen gleichzeitig in einem ersten Schritt für Ihre private Altersversorgung (Einkommensabsicherung bei Dienstunfähigkeit). „Die Gesundheit ist das höchste Gut des Menschen.“ Doch was ist, wenn durch unvorhersehbare Ereignisse Ihre Gesundheit dauerhaft geschädigt wird? Sie können Ihre angefangene Berufsausbildung oder Ihren Beruf nicht mehr ausüben. Die finanziellen Folgen führen zu erheblichen Einbußen im täglichen Leben. Viele Gründe die dafür sprechen, schon in den ersten Jahren des Berufslebens, die Absicherung des Einkommens bei Dienstunfähigkeit in die Lebensplanung mit aufzunehmen. Mehr Informationen finden Sie unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de.
(Anzeige Seite VIII / DBV Winterthur)
Dienstunfähigkeit Unter Dienstunfähigkeit versteht man, dass ein Beamter oder Soldat auf Grund körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen. Dienstunfähigkeit wird durch ein amtsärztliches, truppenärztliches bzw. ärztliches Gutachten festgestellt. Der Beamte wird je nach Status bei Feststellung einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen. Aktuelle Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Dienstunfähigkeit gleichzusetzen, jedoch kann länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ein Indiz für Dienstunfähigkeit sein. Abhängig vom Status des Beamten und davon, ob die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall entstanden ist oder nicht, ergeben sich verschiedene Leistungsansprüche gegen den Dienstherrn. Der Beamte auf Lebenszeit wird in den Ruhestand versetzt und erhält Leistungen durch den Dienstherrn. Ganz anders verhält es sich bei „Beamten auf Probe“ und „Beamten auf Widerruf“ (Beamtenanwärter). Sie haben keinen Leistungsanspruch und werden aus dem Dienst entlassen. Es bleibt ihnen nur die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da dieser Schutz nicht ausreicht und völlig unzureichend ist, bieten einige Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes eine sogenannte „Dienstunfähigkeits-Absicherung“ an. Die Mitgliedseinrichtungen im DBW kennen sich im öffentlichen Dienst besonders gut aus und bieten leistungsfähige Produkte zu günstigen Preisen. Mehr Informationen finden Sie unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de.
E Elternzeit Siehe „Mutterschutz“ auf Seite XVIII.
F Finanzdienstleister In Deutschland gibt es viele Banken und Versicherungen, die meisten bezeichnen sich auch als Finanzdienstleister. Aber nicht alle Unternehmen kennen sich im öffentlichen Dienst aus. Mit den Besonderheiten bei Beamten und Tarifkräften im öffentlichen Dienst sind aber die sogenannten Selbsthilfeeinrichtungen bestens vertraut. Sie kennen sich im öffentlichen Dienst besonders gut aus und bieten leistungsfähige Produkte zu günstigen Preisen. Mehr Informationen finden Sie unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de.
Freizeit „Nach dem Job – Zeit für mich“ Bei täglich acht Stunden Job bleibt kaum noch Zeit für sich selbst. Viele Menschen geben mit ihrem Berufsstart ihre Hobbies auf. Dabei ist es so wichtig, einen Ausgleich zu haben, um abschalten zu können, den Alltag hinter sich zu lassen oder um wieder einen freien Kopf zu bekommen. Die Balance zwischen Job und Freizeit zu finden, ist oft nicht einfach. Es gibt Menschen, die in ihrer Freizeit eine Menge unternehmen: hier mit den Freunden treffen, dort zum Tennis, anschließend mit der Freundin treffen, sich für den Spanisch-Kurs vorbereiten, ... Doch wirklich erholt sind sie nicht, sie stecken mitten im Freizeitstress. Vielleicht mag es esoterisch oder sich sonst irgendwie komisch anhören, aber: Hören Sie genau auf Ihren Körper. Fragen Sie sich, was Ihnen wirklich wichtig ist? Was genau möchten Sie am liebsten unternehmen – jetzt, nach Feierabend, am Wochenende, im nächsten Urlaub?
(Anzeige Seite XI / Nürnberger)
Schaffen Sie sich einen „Ruhepol“ – wie auch immer der für Sie aussehen mag. Das kann ein gutes Buch am Abend sein oder einfach nur Musik hören, vielleicht ist es Yoga oder nichts tun, so richtig faulenzen und das Seelchen in einer Hängematte vor sich hindösen lassen. Also: Wie sieht Ihr perfekter Ruhepol aus? An welchem Ort könnte er sein? Was benötigen Sie, damit dieser Ruhepol perfekt wird? Wonach riecht er, wonach schmeckt er? Sie werden staunen, welche Ideen Ihnen einfallen, um Ihren perfekten Ruhepol zu schaffen – und wie schön und entspannend es sein wird, wenn Sie ihn für sich nutzen.
Freunde Freunde sind Partner fürs Leben. Man teilt (fast) alles mit ihnen, sie wissen nahezu alles voneinander, die Sorgen, die Ängste, die Träume des Anderen. Man lacht zusammen, redet, fährt vielleicht zusammen in den Urlaub – sie sind da, wenn man sie braucht. Und jetzt, während des Jobs? Man verbringt die meiste Zeit im Betrieb und der Feierabend hält jede Menge Erledigungen bereit, wie soll man da noch Zeit für Freunde und Hobbies haben? Machen Sie sich einen Zeitplan mit realistisch (!) gesetzten Zielen, notieren Sie, wann der beste Tag – schon bald – ist, um sich mal wieder mit Freunden zu treffen oder zumindest mit ihnen zu telefonieren. Freundschaften, die einem wichtig sind, müssen gepflegt werden, das bedeutet nicht, dass man mehrmals die Woche stundenlang Zeit miteinander verbringt, oft reicht auch ein kurzes „Hallo! Bin noch da, und wollte mal hören, wie’s Dir geht?“ – das kann persönlich sein, per Telefon oder E-Mail.
H Hobbies Wenn Sie Hobbies haben und nun nicht wissen, wie Sie die Zeit dafür aufbringen sollen, machen Sie sich einen Zeitplan. Vielleicht werden Sie nicht mehr ganz so viel Zeit dafür haben, aber das ist kein Grund, sein Hobby komplett aufzugeben. Sie werden Möglichkeiten finden, um es aufrecht erhalten zu können. Sie können sich Anregungen und Tipps bei Freunden und Bekannten holen und sie fragen, wie sie die Tage und Wochen zeitlich managen, um Beruf und Hobby unter einen Hut zu bekommen. Sie werden sehen, es funktioniert.
K Konto Das erste selbstverdiente Geld – spätestens jetzt sollten Sie sich um ein eigenes Girokonto kümmern. Für Auszubildende und Beamtenanwärter ist das Girokonto bei einigen Banken gebührenfrei. Doch nach der Ausbildung wird man bei etlichen Banken zur Kasse gebeten. Deshalb sollten Sie sich schon jetzt darüber informieren, was kosten Überweisungen, Kontoauszüge oder die ec-Karte. Manche Banken zahlen sogar Zinsen auf das Guthaben beim Girokonto. Wenn Sie sicher gehen wollen, können Sie sich gerne an die Banken wenden, die dem öffentlichen Dienst in besonderer Weise verbunden sind. Mehr Informationen finden Sie auf der Website des DBW unter www.der-oeffentliche-sektor.de
Krankenversicherung In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: - Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) - Private Krankenversicherung (PKV).
(Anzeige Seite XIII / Debeka)
Die wesentlichen Unterscheidungen zwischen der GKV und PKV: - bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitragssatz auf Basis weitgehend staatlich festgelegter Leistungen kalkuliert, - der Leistungsumfang ist lt. SGB V auf „wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige Leistungen“ beschränkt nicht risiko-, sondern einkommensabhängig, - beinhaltet eine Umverteilungskomponente, die die Bezieher mittlerer Einkommen zugunsten von Geringverdienern oder beitragsfrei Versicherter (z.B. Familienmitglieder) belastet, - umlagefinanziert (d.h. es werden keine (Alters-) Rückstellungen für die höheren Kosten älterer Versicherter gebildet), nicht demographiegesichert (d.h. die Alterung der Bevölkerung führt zu tendenziell immer höheren Beitragssätzen). In der Privaten Krankenversicherung ist die Versicherungsprämie - kalkuliert auf Basis individuell zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung vereinbarter Leistungen, risikobezogen und einkommensunabhängig, - rücklagebildend (d. h. vorhersehbare Kostensteigerungen durch die Altersentwicklung innerhalb einer Tarifgruppe werden durch eine Rücklagenbildung gemindert), - demographiefest, da die Prämien jeweils für die versicherte Tarifgruppe berechnet werden und nur für diese risikogerechte Beiträge erhoben werden und Zahlungen erfolgen. Die Altersentwicklung wird sich auch in diesen Tarifgruppen in der Risikokalkulation niederschlagen und daher ebenso zu höheren Beiträgen führen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings nicht für alle im selben Maße, - tarifgruppenbezogen kalkuliert und damit vergreisungsgefährdet (d. h. sie beinhaltet nur einen Risikoausgleich innerhalb einer Tarifgruppe, aber keine Umverteilung mit weiteren Versichertengruppen im gleichen Versicherungsunternehmen). Beide Versicherungsarten verhalten sich gleich bzgl. Kostensteigerungen in der medizinischen Versorgung und der zunehmenden Langlebigkeit der Bevölkerung. Etwa 87,5 Prozent der Krankenversicherten sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, 12,5% sind privat krankenversichert.
(Kasten Seite XIV) Auszubildende in der GKV, Beamtenanwärter in der PKV Auszubildende im öffentlichen Dienst sind verpflichtet, sich in einer GKV zu versichern. Es besteht ein Recht auf Wahlfreiheit, d.h. die Auszubildenden können sich eine Krankenkasse frei auswählen. Da es sowohl bei den Beiträgen als auch bei den Leistungen erhebliche Unterschiede gibt, ist es ratsam, sich vorher umfassend zu informieren. Unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de finden Sie einige Link-TIPPS. Für Beamtenanwärter gelten andere Regelungen. Sie erhalten vom Dienstherrn eine Krankenfürsorgeleistung und sind beihilfeberechtigt. Deshalb übernimmt der Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz der anfallenden Krankheitskosten. Beamtenanwärter müssen sich lediglich für den Teil absichern, den die Beihilfe nicht abdeckt. Mit diesen Besonderheiten bei Beamten und Beamtenanwärtern sind die sogenannten Selbsthilfeeinrichtungen bestens vertraut. Sie kennen sich gerade bei der Beihilfe besonders gut aus und bieten leistungsfähige Produkte zu günstigen Tarifen. Mehr Informationen unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de. (Kastenende)
(Anzeige Seite XV / HUK)
Kriegsdienstverweigerung – Mustergültig – oder nicht? Die Bundeswehr ruft – und Sie wollen nicht hin. Das ist Ihr gutes Recht oder besser gesagt Ihr Grundrecht, denn „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“, Grundgesetz Art. 4, Abs. 3. Neben dem Antrag auf Kriegsdienstverweigerung, gibt es noch weitere Regelungen unter denen Sie nicht eingezogen werden müssen: Sollten Sie zwei Brüder haben, die bereits den Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben, haben Sie die Möglichkeit sich vom Wehrdienst befreien zu lassen. Für die Antragstellung benötigen Sie dazu lediglich die Geburtsurkunden ihrer Brüder und die entsprechenden Bescheinigungen über den Wehrdienst. Außerdem werden folgende Personen nicht mehr zum Dienst herangezogen: - Wehrpflichtige mit einem Tauglichkeitsgrad „T3“ - verheiratete Wehrpflichtige und Wehrpflichtige in eingetragenen Lebenspartnerschaften - sowie Wehrpflichtige, die das 23. Lebensjahr beziehungsweise bei Zurückstellung das 25. Lebensjahr vollendet haben Da die Bundeswehr nicht mehr jeden einzelnen Wehrpflichtigen benötigt, ist nicht gesagt, dass Sie überhaupt eingezogen werden. Doch wer die „Einberufung zum Grundwehrersatzamt“ erhält und ihn nicht antreteten möchte, sollte seinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung innerhalb der nächsten zwei Tage beim Kreiswehrersatzamt abgeben, damit die Einberufung aufgeschoben werden kann.
(Kasten Seite XVI) Unsere Online-Tipps www.zentralstelle-kdv.de www.zivildienst.de www.zivi.org www.adia.freeservers.com www.bund.de (Kastenende)
Der Antrag Der Antrag zur Kriegsdienstverweigerung besteht aus - einem formellen Antragsschreiben - dem Führungszeugnis - einem Lebenslauf - und einer schriftlichen Begründung, warum der Kriegsdienst verweigert wird Fehlt eine der Anlagen, kann der Antrag abgelehnt werden. Das polizeiliche Führungszeugnis wird beim Einwohnermeldeamt beantragt. Es dauert etwa zwei bis drei Wochen, bis es erstellt ist. Wichtig ist, dass das Führungszeugnis für die Kriegsdienstverweigerung nicht älter als drei Monate ist. Mit dem Lebenslauf will sich das Bundesamt ein genaues Bild aus Ihrem privaten wie auch beruflichem Umfeld machen. Daher sollte Folgendes enthalten sein: - Name, Geburtstag, Geburtsort - Namen der Eltern und der Geschwister sowie die jeweiligen Berufe und Lebenssituationen - Angaben zu Ihrem Familienleben bzw. -verhältnissen (wie evtl. Scheidung der Eltern, Todesfälle) - eigene, derzeitige Lebens- und Wohnsituation - Angaben über evtl. soziales und politisches Engagement (Vereins-, Parteimitglied, etc.) - Hobbies und sonstige Interessen - Schulischer Verlauf und Ausbildung - Berufliche Ausbildung und Zukunftsplanung Die Begründung ist natürlich das wichtigste Element beim Antrag auf Kriegsdienstverweigerung. Hier sollte vor allem detailliert geschildert beziehungsweise beschrieben werden, was für Sie „Gewissen“ bedeutet, wie die Gewissensentscheidung zustande kam, was für Ihr Leben wichtig ist, nach welchen Prinzipien Sie leben, denken und handeln. Welche Werte gelten für Ihre Art zu leben, was ist Ihnen wichtig. Beschreiben Sie, welche Einstellungen Sie zum Thema „Gewalt“ und „Krieg“ haben, wie Sie persönlich in Konfliktsituation reagieren. Welche Erfahrungen, Gedanken, Einflüsse Ihr Gewissen geformt haben? Das Bundesamt will sich eine genaue Vorstellung von Ihnen machen, um entscheiden zu können, ob sie Ihren Antrag anerkennen.
(Kasten Seite XVII) Rechtsbeistand durch die Gewerkschaft Wenn Sie Rechtsbeistand benötigen, wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft, sie wird Ihnen weiterhelfen und entsprechenden Rechtsschutz gewähren. (Kastenende)
Wird ein Antrag abgelehnt, dann, weil er entweder unvollständig war oder nur „ungeeignete Gewissensgründe“ in der Begründung enthielt. Wer als Antragssteller darauf klagen will, sollte sich einen Rechtsanwalt nehmen, es gibt mittlerweile einige, die sich gerade hierauf spezialisiert haben. Und noch ein Hinweis: die Klage auf „Aufhebung des Bescheides“ muss innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht erfolgen. Vom Bundesamt werden über 95 Prozent der Anträge anerkannt. Bis Sie den Bescheid darüber erhalten, können allerdings einige Wochen vergehen. Wurde der Antrag anerkannt, wird damit gleichzeitig aufgefordert, stattdessen einen 10- monatigen Zivildienst zu leisten. Die Stelle kann sich jeder selbst aussuchen, wem noch Adressen fehlen, der kann sich bei den Verwaltungsstellen der Wohlfahrtsverbände erkundigen oder auch an den Regionalbetreuer des Bundesamtes für Zivildienst wenden. Wer sich nicht um eine eigene Zivildienststelle kümmert, dem wird eine Stelle über das Bundesamt für Zivildienst zugewiesen.
M Mobbing am Arbeitsplatz – gibt es auch während der Ausbildungszeit „Mobbing“ – das sind schikanöse, herabwürdigende, schädigende Handlungen und Verhaltensweisen, die Ihnen das Leben am Arbeitsplatz schwer machen. Als „Neue“ können auch Auszubildende und Beamtenanwärter das Ziel solcher Mobbingattacken werden. Jeden Tag das Gleiche: die Kollegen tuscheln, machen sich lustig und schließen den Anderen aus der Gruppe aus. Kurz: Für Mobbingopfer wird jeder Arbeitstag zum Spießrutenlauf. Mobbing stört nicht nur das Betriebsklima und die Arbeitsleistung, bei Betroffenen kann es außerdem zu gesundheitlichen Schäden führen. Wenn Sie selbst in Ihrem Arbeitsumfeld schikaniert werden oder beobachten wie jemand ständig gemobbt wird, lassen Sie sich auf keinen Fall einschüchtern und wenden Sie sich umgehend an die JAV oder den Personalrat, sie werden Ihnen weiterhelfen und entsprechende Maßnahmen einleiten – Sie haben ein Recht darauf.
(Kasten Seit XVII) Unser Online-Tipp www.mobbing-web.de (Kastenende)
Musik, Film und Video Auf den Seiten 89–100 haben wir für Sie eine umfangreiche Linksammlung zu „Musik, Film und Video“ zusammengestellt.
Mutterschutz und Elternzeit Steht Nachwuchs ins Haus? Wenn Sie schwanger sind und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt haben, sind Sie durch das Mutterschutzgesetz bzw. die Mutterschutzverordnung (bei Beamtinnen) abgesichert. Sie dürfen dann nicht mehr mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt werden. Hierzu gehören zum Beispiel schwere körperliche Arbeiten. Ist deine Schwangerschaft gefährdet, wird der Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Trotz eines solchen Beschäftigungsverbotes besteht aber weiterhin Anspruch auf die Ausbildungsvergütung bzw. Anwärterbezüge (bei Beamtenanwärterinnen). Während der Schwangerschaft darf man nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf man ebenfalls nicht mehr arbeiten. Nach der Entbindung besteht ein völliges Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen. Danach ist eine bis zu drei Jahre lange „Elternzeit“ möglich. Die Elternzeit kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater in Anspruch genommen werden. Während der Schwangerschaft darf man grundsätzlich nicht gekündigt werden. Durch eine Schwangerschaft während der Ausbildung, wird das Ausbildungsverhältnis nicht automatisch verlängert. Allerdings kann man nach dem Berufsbildungsgesetz eine Verlängerung beantragen. Dies ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn man andernfalls das Ausbildungsziel nicht erreichen würde.
P Private Vorsorge – Sichern Sie sich die staatliche Förderung Gerade erst in den Beruf gestartet und dann soll man jetzt schon an die Rente denken? Ja, am besten wär’s. Je früher man sich darum kümmert, desto besser sieht Ihre Zukunft aus. Zumindest finanziell. Bereits jetzt wird dafür gesorgt, dass die Kassen der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet werden. Das Rentenniveau, derzeit bei etwa 70 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens soll bis 2030 bei 68 Prozent liegen. Was Sie später einmal bekommen werden und ob das dann zum Leben reichen wird, weiß heute noch keiner. Daher wird jedem einzelnen empfohlen so früh wie möglich vorzusorgen. Zusammen mit der Rentenreform wurde die staatliche Förderung der privaten Eigenvorsorge eingeführt. Mit der privaten Vorsorge kann man nicht früh genug beginnen. Nutzen Sie die Fördermöglichkeiten des Staates. Es werden alle Personen gefördert, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen sind – also auch Auszubildende und Beamtenanwärter. Banken und Versicherungen bieten verschiedene Formen der privaten Altersvorsorge an, das können Sparverträge, Fondsanlagen oder auch direkte Rentenversicherungen sein. Vom Staat werden alle Verträge gefördert, die auch zertifiziert sind – was aber wiederum kein Qualitätsmerkmal bedeutet muss. Wichtig ist, dass man sich individuell beraten lässt, um den Vorsorgebedarf ermitteln zu können; lassen Sie sich dabei auch ausrechnen, wie hoch Ihr Eigenanteil ist, den Sie einbringen müssen, um die Förderung vom Staat zu erhalten. Am besten holt man sich ein Angebot von den Selbsthilfeeinrichtungen im öffentlichen Dienst ein. Denn die Mitgliedseinrichtungen im DBW kennen sich im öffentlichen Dienst besonders gut aus. Mehr Informationen unter www.dbw-online.de.
(Anzeige Seite XVIIII / VPV)
(Kasten Seite XX) Beiträge für die Altersvorsorge sind Sonderausgaben Wer sich für eine zusätzliche Altersvorsorge entscheidet, kann die Beiträge hierfür in der Steuererklärung unter Sonderausgaben geltend machen. (Kastenende)
R Rentenversicherung Siehe auch Seite 77f.
S Schutzkleidung Musst du aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Anordnung des Arbeitgebers Schutzkleidung tragen, ist dir diese unentgeltlich und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Reinigung der Schutzkleidung muss ebenfalls auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführt werden. Schutzkleidung, die man selbst beschafft (z. B. Schuhe) sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar.
Schwanger – und nun? Ganz gleich, ob das Baby nun geplant ist oder nicht: Herzlichen Glückwunsch zu dem neuen kleinen Wesen, das bald Ihr Leben verändern wird! Nicht nur in Ihrem privaten Leben wird sich ab sofort eine Menge verändern, auch beruflich passiert nun viel Neues und es stellen sich auch hier eine Menge Fragen. Auf den folgenden Seiten finden Sie die Antworten zu den wichtigsten Fragen.
Rund um geschützt im – und für den – Job Schwangere und junge Mütter stehen unter besonderem rechtlichen Schutz. Sie müssen also nicht, „nur“ weil Sie nun ein Baby erwarten, Ihre Ausbildung abbrechen, sondern können – wenn Sie möchten – Ihre beruflichen Ziele weiterhin verfolgen. Während es für Angestellte und Arbeiterinnen das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gibt, gilt für Beamtinnen die Mutterschutzverordnung. Beide gesetzliche Grundlagen sind weitestgehend identisch.
Wie sag ich’s dem Chef? Und vor allem: wann? Empfohlen wird, es dem Arbeitgeber dann zu sagen, sobald man weiß, dass man schwanger ist. Denn nur, wenn Ihr Arbeitgeber informiert ist, kann – und muss – er die Vorschriften zu Ihren Gunsten beachten. Wenn Sie aber zunächst noch etwas Zeit für sich brauchen sollten, dann nehmen Sie sich diese Zeit auch. Sie können Ihren Chef mündlich, telefonisch oder schriftlich von Ihrer Schwangerschaft informieren. Aus Beweisgründen wird allerdings die schriftliche Form empfohlen. Auf Wunsch des Arbeitgebers muss außerdem auch ein Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorgelegt werden. Sobald Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, ist er dazu verpflichtet den Betriebs- und Personalrat zu informieren, damit dieser die Einhaltung der Schutzbestimmungen überprüfen kann; auch die Frauenbeauftragte im Unternehmen sollte informiert werden. Und noch etwas: Jeder Arbeitgeber hat im Übrigen auch die Kosten zu übernehmen, falls die Krankenkasse nicht dafür aufkommt.
(Anzeige Seite XXI / Signal Iduna)
„Muss ich während der Schwangerschaft arbeiten?“ – Infos zu Schutzfristen & Beschäftigungsverboten In den letzten sechs Wochen und während der acht Wochen nach der Entbindung dürfen Schwangere beziehungsweise Mütter nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Zeit auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Ist Ihre bisherige Tätigkeit eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Ihnen gegenüber oder für das Baby, darf sie nicht weiter ausgeübt werden. Jedoch muss die Gefährdung per Attest nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber muss Sie dann von der Arbeit freistellen oder zumindest eine andere zumutbare Beschäftigung anbieten, die allerdings nicht angenommen werden muss, wenn es einer Maßregelung oder Ehrkränkung gleichkommt. Ab dem 5. Monat dürfen Sie als werdende Mutter nicht länger als vier Stunden täglich ununterbrochen stehen. Außerdem sind gesundheitsschädigende oder schwere körperliche Arbeiten generell für Schwangere und stillende Mütter verboten.
(Foto Seite XXII)
Arbeiten Sie viel am Bildschirm, gibt es keine besonderen Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen. Jedoch gibt es eine „Regelung von Arbeitsbedingungen für Beamte auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik“. Werdende Mütter im Beamtenverhältnis sollen auf Wunsch von Bildschirmarbeit befreit werden, soweit es organisatorisch möglich sein sollte. Selbstverständlich dürfen Sie nicht beschäftigt werden, wenn laut ärztlichem Zeugnis eine Gesundheitsgefährdung besteht. Als werdende oder auch stillende Mütter dürfen Sie weder Mehrarbeit leisten – das bedeutet mehr als 8,5 Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche – noch nachts zwischen 20 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen gibt es allerdings in Bereichen wie Krankenpflegeanstalten, Verkehrswesen, Musikveranstaltungen und Theater. Hier darf die Tätigkeit auch an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass Ihnen pro Woche eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gegeben wird.
Gehaltszahlung & Urlaubsanspruch Kommt es zu einem Beschäftigungsverbot, wird das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate oder 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft einschließlich der Schicht- und Überstundenzuschläge als Entgelt gezahlt. Im laufenden Jahr haben Sie Anspruch auf Ihren vollen Erholungsurlaub, der nicht gekürzt werden darf – das gilt auch bei einem Beschäftigungsverbot und für die Mutterschutzfrist.
Der besondere Kündigungsschutz Während Ihrer Schwangerschaft sowie bis vier Monate nach der Geburt kann Ihnen nicht gekündigt werden, auch nicht während der Probezeit. Eine bereits ausgesprochene Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, dass Sie schwanger sind. Möchten Sie jedoch selbst kündigen, muss die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Empfehlenswert ist es allerdings, den Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, auch wenn Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten. Denn im Erziehungsurlaub bleibt die Beschäftigungsgarantie erhalten. Ein Übergangsgeld erhält eine Tarifbeschäftigte nur, wenn spätestens drei Monate nach der Geburt zum Ende des Erziehungsurlaubes gekündigt wird. Das Weihnachtsgeld muss natürlich nicht zurückgezahlt werden.
Und sonst noch? Bis ins letzte Detail kann hier leider nicht auf die Rechte von Schwangeren eingegangen werden, da das Thema Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschutz und Erziehungsurlaub so umfangreich ist, dass es schon selbst ein eigenes Buch ausfüllen würde. Wenn Sie also mehr über Mutterschutz, Sonderurlaub für werdende Väter, Erziehungsgeld und alles, was das Thema sonst noch betrifft, erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen entsprechende Ratgeber, die sich ausschließlich mit diesem Thema befassen; neben dem Internet und der Buchhandlung kann Ihnen auch Ihr Arbeitgeber beziehungsweise der Personalrat, die JAV und die jeweilige Gewerkschaft nähere Informationen dazu bieten. Und ansonsten: Eine schöne und unbeschwerte Schwangerschaft und alles Gute für die Geburt.
Schwerbehinderung „Behinderung“ ist in unserer Gesellschaft ein Tabu-Thema, in erster Linie, weil viele nicht wissen, wie sie damit umgehen sollen beziehungsweise wie sie mit den Menschen, umgehen sollen, die eine Behinderung haben. Behinderte Menschen gehören leider zu den so genannten Randgruppen. Der Staat versucht genau das zu verhindern und hat Gesetze und Verordnungen erlassen, die ermöglichen, dass Behinderte in die „normale“ Gesellschaft integriert werden. So gibt es beispielsweise in Unternehmen, die mindestens fünf schwer behinderte Menschen beschäftigen, gleichzeitig auch eine Schwerbehindertenvertretung. Sie wird in den Betrieben oder Dienststellen gewählt und stehen den behinderten Kollegen mit ihrer Beratung zur Seite, sie sorgen dafür, dass Gesetze wie das Berufsbildungsgesetz (BBiG) beziehungsweise Verordnungen und sämtliche vereinbarten Verträge und Anordnungen für Menschen mit Behinderungen eingehalten werden.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Die menschliche Würde ist (un)antastbar Sexuelle Belästigung ist „jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören 1. sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, sowie 2. sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.“ Ganz gleich, durch welche Art von Verhalten Sie sich sexuell belästigt, gedemütigt oder erniedrigt gefühlt haben: Wehren Sie sich! Lassen Sie sich nichts erzählen von „Ausrutschern“ und „war doch nicht so gemeint“, „stell dich nicht so an“ oder auch von Sätzen wie „wenn du so rumläufst, brauchst du dich auch nicht zu wundern, wenn du begrapscht oder angebaggert wirst“. Sprechen Sie mit Ihrem Chef oder – wenn der Chef selbst der Belästiger ist – wiederum mit seinem Vorgesetzten. Oder suchen Sie die Frauenbeauftragte in Ihrem Unternehmen auf, gemeinsam wird sie mit Ihnen besprechen, wie Sie am besten vorgehen und den sexuellen Belästigungen ein für alle mal ein Ende setzen. Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder die Gewerkschaft sind hierfür gute Ansprechpartner. Ihr Arbeitgeber und auch die Betriebs- und Personalräte sind dazu verpflichtet, die Beschäftigten vor solchen Übergriffen zu schützen. Das Betriebsklima und die Arbeitsergebnisse leiden, allein deswegen hat der Arbeitgeber ein Interesse daran derartiges zu verhindern. Trauen Sie sich, reden Sie mit den entsprechenden Leuten darüber und Sie werden sehen: Wenn Sie sich wehren, werden Sie in Zukunft nicht nur in Ruhe gelassen, Sie bekommen gleichzeitig auch Kraft und ein selbstbewusstes Auftreten.
Wehren Sie sich – jetzt! Machen Sie deutlich, wer hier wirklich das „schwache Geschlecht“ ist. Jede Frau hat ein Recht auf ein belästigungsfreies Arbeitsumfeld. Ihnen stehen viele Möglichkeiten offen, um sich zu wehren, ganz gleich, was Sie davon unternehmen, Hauptsache Sie tun es!
- Sie können an einem Selbstverteidigungskurs teilnehmen, in dem Sie lernen, noch energischer und direkter die Belästigungen zurückzuweisen - Machen Sie das Verhalten des Belästigers öffentlich - Sollten Sie nicht den Mut haben, spontan auf die Attacken zu reagieren, schreiben Sie dem Belästiger einen Brief. Wichtig ist, dass Sie darin sachlich bleiben, weisen Sie sein Verhalten zurück und fordern Sie ihn auf, sein Verhalten zu unterlassen oder ansonsten weitere Maßnahmen ergreifen werden. Geben Sie ihm den Brief dann, wenn auch ein Dritter als Zeuge anwesend ist oder schicken Sie den Brief als Einschreiben mit Rückschein - Sichern Sie Beweise, fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll an, das Angaben über Ort und Zeit enthält, den Tathergang und die Chronologie der Ereignisse schildert - Sprechen Sie mit einer Person Ihres Vertrauens - Suchen Sie sich Verbündete - Suchen Sie gezielt nach Zeugen - Wenden Sie sich an die Frauenbeauftragte, Personal- oder Betriebsrätin, den örtlichen Frauennotruf, das nächste Büro Ihrer Gewerkschaft oder an eine Rechtsanwältin : Wenn Sie sich beschweren wollen, gehen Sie möglichst nicht allein zum entsprechenden Vorgesetzten - In den meisten Dienststellen gibt es Dienstvereinbarungen, die regeln, wie sexuelle Belästigungen geahndet werden. Sobald der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte von einer Belästigung erfährt, ist er dazu verpflichtet, tätig zu werden. Bei Beamten wird ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet, bei Angestellten oder Arbeitern eine arbeitsrechtliche Überprüfung. Unternimmt der Arbeitgeber nichts gegen die Belästigung, haben Sie das Recht, die Arbeit einzustellen – tun Sie dies allerdings nach einer Beratung mit einer Anwältin oder Ihrer Gewerkschaft, um sich gegen eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung abzusichern.
(Kasten Seite XXV) NRW-Ratgeber informiert Das Gleichstellungsministerium NRW hat den Ratgeber „Nicht mit mir! Individuelle und betriebliche Handlungsstrategien gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ herausgegeben. Hier finden Sie weitere wertvolle Tipps, wie Sie sich effektiv wehren können. (Kastenende)
Steuererklärung Wer über den Freibetrag von 7.680 Euro (im Jahr 2005) liegt, also darüber hinaus verdient, kann Ausgaben beziehungsweise Aufwendungen, die im Rahmen der Ausbildung anfallen, geltend machen. Arbeitskleidung, Kontoführungsgebühren, Anschaffungen von Fachbüchern, -zeitschriften, Arbeitsmaterialien oder Kopien, die beispielsweise für den Ausbildungsunterricht benötigt wurden, können von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig ist jedoch, für alle Ausgaben die Quittungen aufzubewahren und zusammen mit der Steuererklärung abzugeben. Lediglich Arbeitskleidung bis 103 Euro können ohne Nachweis angegeben werden, ist es mehr, müssen vom Arbeitgeber die Quittungen bestätigt werden lassen. Und: Liegen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 12 Kilometer auseinander, kann die sogenannte Entfernungspauschale angesetzt werden. Ganz gleich, ob man zu Fuß, mit Bus, Bahn, Fahrrad oder mit dem Wagen zur Arbeit fährt, gibt es für die ersten zehn Kilometer 36 Cent und für jeden weiteren 42 Cent. Für die Steuererklärung müssen der Mantelbogen und die Anlage N für die Angabe des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit ausgefüllt werden. Zu den Formularen gibt es zwar ein Beiblatt, in dem die einzelnen Felder erklärt werden, jedoch empfiehlt es sich, die Formulare gemeinsam mit einem Steuerberater auszufüllen. Die Gewerkschaften haben nicht nur weitere Informationen und wertvolle Tipps, sie verfügen auch über eine Liste von Steuerberatern vor Ort.
U Urlaub Bis vor ein paar Jahren galt das Wandern in den Bergen noch als Urlaubsziel für Frührentner oder für Familien mit Kindern im lauffähigen Alter. Doch mittlerweile entwickelt sich die Bergwelt mehr und mehr zum Anziehungspunkt der jüngeren Generation. Man fährt mit dem Partner oder gleich mit mehreren Freunden in die schöne Natur, sei es für ein Wochenende oder als gemeinsamer Urlaub. Ziele und Unterkünfte in allen Preiskategorien gibt es zur Genüge – ganz oben auf der Liste stehen immer noch Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienhäuser. Wer unentschlossen ist, ob er nun in die Berge, ans Meer oder ganz woanders hin möchte, kann sich in einem Reisebüro beraten lassen, Freunde, Familie, Bekannte und natürlich das Internet befragen. Wer keine gezielte Internetadresse von Urlaubsanbietern kennt, für den gibt es die bekannten Suchmaschinen wie „google.de“ oder „metager.de“.
(Kasten Seite XXVI) Unser Online-Tipp Reiseziele und Unterkünfte unter www.urlaubsverzeichnis-online.de (Kastenende)
V Versicherungen Berufseinsteiger werden von vielen Versicherungen eifrig umworben. Einige Versicherungen muss, andere sollte man dringend abschließen. Aber bitte nicht mehr versichern wie unbedingt notwendig. Die Selbsthilfeeinrichtungen im DBW kennen sich im öffentlichen Dienst besonders gut aus. Sie haben jahrzehntelange Erfahrung und haben bereits Millionen von Beschäftigten versichert. Welche Versicherungsunternehmen dem DBW angehören, erfahren Sie unter www.dbw-online.de Und hier einige Empfehlungen für Berufseinsteiger (Auszubildende und Beamtenanwärter) - Eine Hausratversicherung benötigt man, wenn man in den eigenen vier Wänden wohnt, allerdings nicht, wenn man in einem Wohnheim oder in einer WG lebt. - Der Abschluss einer Berufs-/Dienstunfähigkeitsversicherung ist unbedingt notwendig, da Berufsanfänger in den ersten Jahren keine Leistung aus der Rentenversicherung bzw. Beamtenversorgung erhalten. - Bei der privaten Altersvorsorge kann man nie früh genug anfangen. Die Selbsthilfeeinrichtungen im DBW beraten so individuell wie möglich. Es empfiehlt sich, unter www.dbw-online.de nach weiteren Informationen zu recherchieren. Dort finden Sie Tipps und Hinweise zu vielen Angeboten und eine Reihe auswählte Links. Wichtig ist, sich sehr genau zu informieren, um sich fürs Alter so optimal wie möglich abzusichern – dann können Sie auch gelassen in die Zukunft schauen.
(Anzeige Seitte XXVII / Nürnberger)
- Wer mehr als 325 Euro im Monat verdient, ist nicht mehr über seine Eltern krankenversichert. Wollen sich Auszubildende für eine Krankenversicherung entscheiden, dann steht Ihnen ein ziemlich großes Angebot an gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung. Man kann nach Leistungen oder nach der Höhe des Beitrages entscheiden. Die Leistungen decken sich bei allen Krankenkassen in hohem Umfang, da sie vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind. Unterschiede gibt es allerdings bei den Beiträgen und Serviceleistungen. Beamtenanwärter sind beihilfeberechtigt und damit versicherungsfrei. Ergänzend sollte rechtzeitig eine beihilfekonforme, private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Eine Weiterversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht empfehlenswert, da der Beihilfeanspruch so nicht voll genutzt werden kann.
(Kasten Seite XXVIII) Verbraucherzentrale informiert Bei der Verbraucherzentrale hat man die Möglichkeit einen Fragebogen dazu auszufüllen, der unterschiedliche Kriterien enthält, die man nach Wunsch und Wichtigkeit ankreuzt. Der ausgefüllte Fragebogen wird anschließend mit sämtlichen Leistungen der Krankenkassen verglichen und man erhält eine Auswahl an Anbietern, die laut angegebenen Kriterien in Frage kämen. Gerne können Sie sich auch unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de informieren. (Kastenende)
Volljährig – was ändert sich durch den 18. Geburtstag Endlich 18. Das fühlt sich schon ziemlich aufregend an. Kein Wunder, wo sich doch mit der Volljährigkeit eine ganze Menge ändert. Einerseits hat man nun mehr Verpflichtungen, andererseits aber auch mehr Freiheiten. Denn: im § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es, dass die Volljährigkeit mit dem 18. Lebensjahr beginnt. Und damit haben Sie nun auch die Rechte und Pflichten eines Erwachsenen. Sie sind für Ihr Handeln voll verantwortlich. Hier einige Änderungen, die mit dem 18. Lebensjahr eintreten.
Die eigenen vier Wände Ob aus beruflichen oder privaten Gründen: mit 18 Jahren darf jeder für sich selbst entscheiden, ob er von zu Hause ausziehen möchte – und natürlich auch wohin.
Kindergeld Eltern erhalten für jedes ihrer Kinder monatlich jeweils 154 Euro, ab dem vierten Kind erhöht sich der Betrag auf 179 Euro. Bei der zuständigen Familienkasse kann der Antrag gestellt werden, die entsprechenden Formulare findet man natürlich auch auf den Internetseiten des Arbeitsamtes. Bis zum 18. Lebensjahr wird das Kindergeld gezahlt. Bis zum 27. Lebensjahr unter der Voraussetzung, dass sich das Kind noch in der Ausbildung, Studium oder ähnlichem befindet und das Jahreseinkommen des Kindes nicht mehr als 7.680 Euro in 2005 beträgt. Allerdings können hiervon noch Werbungskosten wie Aufwendungen für Ausbildungsmaterial oder auch Fahrtkosten abgesetzt und somit vom Einkommen abgezogen werden.
Unterhaltsanspruch Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, solange die Kinder eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, studieren, arbeitslos oder behindert sind, sodass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt auch, wenn die Kinder bereits über 18 sind. Die Eltern können dabei selbst bestimmen, in welcher Form sie den Unterhalt leisten, das kann Geld sein, aber auch das Zahlen von Miete für eine Wohnung (oder auch WG-Zimmer) oder von Lebensmitteln.
Schule Mit dem 18. Lebensjahr kann man ab sofort Klausuren, Zeugnisse und Entschuldigungen selbst unterschreiben. Man darf selbst entscheiden, welche Schulform man besuchen möchte und auch die Post von der Schule geht ab sofort an die eigene Adresse.
Sorgerecht Wer mit 18 – oder später – ein Baby erwartet, hat auch das alleinige Sorgerecht für das Kind. Das gilt allerdings nur für Mütter, unverheiratete Paare können beim Jugendamt eine Sorgeerklärung für die gemeinsame Sorge beantragen.
Heiraten Wer seinen Partner fürs Leben gefunden hat und ihn heiraten möchte, kann dies ohne Zustimmung der Eltern tun – vorausgesetzt beide sind mindestens 18 Jahre alt.
Führerschein Führerschein. Endlich. Und mit 18 kann man gleich zwei machen – wenn man möchte. Zum einen den Pkw-Führerschein Klasse B und den Motorradführerschein bis 34 PS, Klasse A. In einigen Bundesländern kann man ab 2004 den Führerschein bereits schon mit 17 erwerben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass man bis zum 18. Lebensjahr nur in Begleitung eines Erwachsenen selbst Auto fährt. Und: es muss bei der Führerscheinstelle eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Wenn Sie mehr dazu wissen möchten, finden Sie Antworten dazu im Internet, aber auch eine Fahrschule vor Ort kann weiterhelfen, sie sind über die neuesten Änderungen und Regelungen informiert.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Das Jugendschutzgesetz gilt nur bis zum 18. Lebensjahr. Mit Beginn der Volljährigkeit gibt es keinerlei begrenzte Ausgehzeiten, auch Alkohol darf nun gekauft und getrunken werden. Und: Filme, Games, Videos, kurz, alles, was bisher unter Altersbeschränkung fiel, gilt ab 18 nicht mehr und darf nun gekauft, gesehen oder geliehen werden.
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt ab der Volljährigkeit nicht mehr. Es dürfen mehr als 40 Stunden die Woche gearbeitet werden, Akkord-, Schicht- sowie Wochenendarbeit sind nun erlaubt genauso wie Arbeiten, die möglicherweise gefährdend sein könnten. Der Arbeitgeber kann nun auch die Pausenzeit von bisher 1 Stunde auf eine halbe Stunde verkürzen, wenn die tägliche Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt. Mehr Informationen zum JArbSchG finden Sie auf den Seiten 101ff.
Geschäftsfähigkeit Konten eröffnen, Verträge unterschreiben und auch das Abschließen jeglicher Kaufgeschäfte wie beispielsweise beim Auto, oder bei einem Kredit, auch Versicherungen können nun selbst und ohne Einwilligung der Eltern beziehungsweise eines Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden. Denn: mit 18 gilt man als voll geschäftsfähig. Das bedeutet aber auch, dass alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die man damit eingeht auch von einem selbst erfüllt werden müssen.
Schadensersatzpflicht Wer 18 Jahre oder älter ist, gilt als voll deliktfähig. Das bedeutet, wer Schäden anrichtet, ganz gleich ob versehentlich oder absichtlich, wird nun auch voll zur Verantwortung gezogen.
Prozessfähigkeit Ab sofort ist man voll prozessfähig, Gerichtsprozesse können nun entgegengenommen oder veranlasst werden – wobei man sich natürlich von einem Anwalt vertreten beziehungsweise beraten lassen kann.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit Zwar ist man ab 18 voll strafmündig, jedoch kann man noch bis 21 je nach Reife wie ein Jugendlicher oder wie ein Erwachsener bestraft werden. Denn bis zum 21. Lebensjahr gilt in solchen Fällen: „Im Zweifel ist das Jugendstrafrecht anzuwenden.“
(Foto Seite XXVIIII)
Erbschaft & Testament Ab 18 kann man nicht nur eine Erbschaft annehmen oder ablehnen, man hat nun auch die Möglichkeit sein persönliches Testament zu schreiben. Man nennt dies auch „voll testierfähig“ sein.
Wahlrecht Mit dem 18. Lebensjahr kann man nun auch selbst politisch aktiv werden. Sei es, indem man sich per Wahlzettel für eine Partei oder dessen Kandidaten entscheidet oder sich sogar selbst als Kandidat beziehungsweise Kandidatin aufstellen lässt (wobei man hier dann vom so genannten „passiven Wahlrecht“ spricht).
Wehrpflicht und Ersatzdienst Im Grundgesetzbuch steht unter Artikel 12a: „Männer können vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.“ Es ist allerdings nicht gesagt, dass man auf jeden Fall eine „Einberufung zum Grundwehrersatzamt“ erhält, denn die Bundeswehr benötigt nicht mehr jeden einzelnen für die Wehrpflicht.
W Wehrdienst/Zivildienst Wehrpflichtig sind in der Bundesrepublik alle Männer ab 18 Jahren. Der Wehrdienst bei der Bundeswehr dauert neun Monate. Aus Gewissensgründen kann der Dienst an der Waffe abgelehnt werden. Das ist im Grundgesetz garantiert. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer muss beim Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Kriegsdienstverweigerer leisten Zivildienst. Der Zivildienst dauert momentan zehn Monate. Wer sich für die Verweigerung des Kriegsdienstes interessiert, findet auf den Seiten 97 bis 99 weitergehende Informationen. Während der Berufsausbildung kann man sich vom Wehr- bzw. Zivildienst unter bestimmten Voraussetzungen zurückstellen lassen. Beim Schreiben des Antrages und der Begründung kann auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) helfen.
Wehrdienst nach der Ausbildung Wer sich während der Ausbildung zurückstellen lassen hat oder bis dahin noch nicht zur Musterung herangezogen worden ist, wird häufig direkt nach der Ausbildung zum Dienst gebeten. Häufig werden die jungen Ausgebildeten auch dann eingezogen, wenn ihnen durch einen Tarifvertrag eine befristete Übernahme zusteht. Die Gewerkschaften sprechen sich dagegen aus, denn Berufserfahrung verbessert eindeutig die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Deswegen haben sich die Gewerkschaften und zahlreiche Jugend- und Auszubildendenvertretungen beim Bundesverteidigungsministerium dafür eingesetzt, die Einberufung erst nach Ablauf der befristeten Übernahme vorzunehmen. Die Appelle der Gewerkschaftsjugend hatten Erfolg. „Gezogen“ wird erst nach Ablauf der befristeten Übernahme.
Wohnen Eine eigene Wohnung zu finanzieren, ist für Auszubildende nicht so einfach. Die Chance auf eine bezahlbare eigene Wohnung steigt mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Den WBS bekommst du bei den Wohnungsämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt eines WBS.
(Kasten Seite XXXII) Wohngeld Wer nicht mehr zu Hause wohnt, kann Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist ein niedriges Einkommen. Wer Berufsausbildungsbeihilfe erhält, kann zusätzlich kein Wohngeld beantragen. Der Antrag muss sofort gestellt werden, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge gibt es bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen. (Kastenende)
Sparen können Auszubildende auch bei den Telefongebühren. Abhängig von der Höhe der Miete und des Nettoeinkommens bekommen Auszubildende Telefongebühren zum Teil erlassen. Der Antrag muss beim Sozialamt gestellt werden. Wer wenig verdient, kann sich auch von den Radio- und TV-Gebühren befreien lassen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für die Ermäßigung der Telefongebühren. Informationen sind beim Sozialamt erhältlich.
Wohnriester Künftig wird der Erwerb oder der Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien im Rahmen der privaten Altersvorsorge gefördert. Bundesregierung und Bundesrat bringen die Eigenheimrente auf den Weg. Das neue Eigenheimrentengesetz, besser bekannt als "Wohn-Riester", ist beschlossen und tritt rückwirkend zum 1. 1. 2008 in Kraft. Durch die Ausweitung der sogenannten Riesterförderung wird die selbstgenutzte Wohnimmobilie ein Teil der Altersvorsorge. Damit sind künftig auch „die eigenen vier Wände eine Säule der Altersvorsorge“, denn wer keine Miete mehr zahlen muss, braucht im Alter auch weniger Geld für den Lebensunterhalt.
(Kasten Seite XXXII) Die Vorteile bei Wohn-Riester auf einen Blick - Bausparen und Wohneigentum finden als Form der Altersvorsorge volle Anerkennung - Wohneigentum wird nach Wegfall der Eigenheimzulage jetzt wieder staatlich gefördert - Die selbstgenutzte Immobilie ist die einzige Altersvorsorge, die man schon heute geniessen kann - Die Immobilie ist inflationssicher und damit wertbeständig - Mietfreies Wohnen im Alter bessert die eigene Rentenkasse auf - Das Eigenheim (Rente aus Stein) ist vererbbar - Erträge aus einem Wohnriesterbausparvertrag unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. (Kastenende)
(Anzeige Seite XXXIII / BBBank)
(Anzeige Seite XXXIII / Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst)
Auch die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses bei Rentenbeginn sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften wird belohnt. Damit gehören Bauspar- und Darlehensverträge künftig zu den staatlich geförderten Produkten.
(Kasten Seite XXV) Was ist die Riesterförderung? Mit der Förderung eines Riestervertrages hilft der Staat eine zusätzliche private Altersvorsorge aufzubauen. Damit können sich die Bürger ein zweites Standbein für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit aufbauen. Der Staat gibt zu den eigenen Einzahlungen in ein Vorsorgeprodukt jährlich eine Förderung als Zulage dazu. Die Zulage gibt es für den ledigen Kunden mit 154 Euro pro Jahr bzw. bei Verheirateten 308 Euro sowie für Kinder mit Geburtsdatum bis 2008 185 Euro bzw. für Kinder ab 2008 300 Euro. D.h. in einem Beispiel für ein Ehepaar mit zwei Kindern (Geburtdatum 2003 und 2008) gewährt der Staat jedes Jahr 793 Euro! Zusätzlich gibt es für Berufseinsteiger bis zum 25. Lebensjahr einen einmaligen Bonus von 200 Euro, wenn sie mit der Riesterförderung fürs Alter vorsorgen. Mehr Informationen unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de (Kastenende)
Z Zoff mit dem Chef Ganz gleich, warum Sie Ärger mit Ihrem Chef haben: werfen Sie nicht gleich alles hin – auch, wenn Sie dies am liebsten auf der Stelle tun möchten. Unstimmigkeiten mit dem Chef oder auch mit Kollegen können immer wieder mal vorkommen, sollten aber nicht von Dauer sein oder zusätzlich in die Länge gezogen werden. Oft ist es ein Missverständnis oder auch eine dritte Person, die sich in die Angelegenheit einmischt und das Ganze zur Eskalation führt. Also was tun? Erst einmal: tief Luft holen. Und dann: noch einmal über die Sache nachdenken, warum es zum Streit kommen konnte. Gehen Sie dabei noch einmal in chronologischer Reihenfolge alles durch, vielleicht liegt der Ursprung schon eine ganze Weile zurück. Anschließend gehen Sie auf Ihren Chef zu, auch wenn es schwer fällt und bitten Sie ihn um ein gemeinsames Gespräch. Legen Sie nun noch einmal dar, was passiert ist, sagen Sie ihm, wo womöglich Missverständnisse aufgekommen sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie „klein beigeben“ oder Ihren Standpunkt aufgeben sollen. Ganz im Gegenteil, versuchen Sie das Problem aufzuklären und bleiben Sie dabei unbedingt sachlich. Suchen Sie anschließend gemeinsam nach Lösungen, eventuell nach neuen Wegen beziehungsweise Möglichkeiten der Zusammenarbeit und ganz wichtig: vereinbaren Sie gemeinsam wie Sie in Zukunft miteinander kommunizieren wollen. Sollte beiden Seiten das gemeinsame Gespräch nicht weiterbringen, Sie weit
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