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TIPP für die Ausbildung m öffentlichen Dienst: Altersvorsorge
Die Arbeitnehmer – Tarifbeschäftigte und Auszubildende – des öffentlichen Dienstes sind kraft Gesetzes generell in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert, d. h. sie sind Mitglied der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Gemeinsam mit dem Arbeitgeber tragen sie die zur Finanzierung der Sozialversicherungen erforderlichen Beiträge entsprechend dem jeweils gültigen Beitragssatz – dies ist ein bestimmter Prozentsatz des Bruttoeinkommens – jeweils zur Hälfte (die Kosten der Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein). Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Gehalt.

Beamtenanwärter sind nicht rentenversicherungspflichtig
Nicht rentenversicherungspflichtig sind Beamtinnen und Beamte (einschl. Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter), Richterinnen und Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder vergleichbare Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände (einschließlich der Spitzenverbände) oder ihrer Arbeitsgemeinschaften.
Beamtinnen und Beamte erhalten im Ruhestand so genannte Versorgungsbezüge. Die Höhe orientiert sich am letzten Gehalt vor der Zurruhesetzung. Derzeit können 71,75 Prozent des letzten Gehalts als Pension erreicht werden( siehe auch Seiten 83 ff.).
Siehe auch „Private Vorsorge“ auf Seite XVIII und „Wohnen“ auf Seite XXXI.


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